VG-DIREKT Newsletter 01-2025 der Verbandsgemeinde Maikammer

Wohnsitzanmeldung sowie Voranmeldung/Anmeldung der Eheschließung künftig digital möglich

Die Verbandsgemeinde Maikammer bietet seit dem 6. Januar 2025 zwei neue Online-Dienste an.

Für die Nutzung beider Online-Dienste ist die Online-Ausweisfunktion des Personalausweises (mit der AusweisAPP auf dem Smartphone) sowie ein behördliches Nutzerkonto erforderlich. Wer noch kein Nutzerkonto hat, kann sich eine BundID anlegen.

Wer umzieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen ummelden – das geht nun auch in der Verbandsgemeinde Maikammer online. Details finden Sie unter www.wohnsitzanmeldung.de. Nach der Authentifizierung mit der AusweisAPP können die Daten aus dem Melderegister abgerufen und aktualisiert werden. Wer zur Miete wohnt, lädt noch die Wohnungsgeberbestätigung hoch und sendet den Antrag ab. Nach erfolgreicher Prüfung der Daten durch die zuständige Meldebehörde, steht der Nutzerin oder dem Nutzer eine fälschungssichere digitale Meldebestätigung zum Download zur Verfügung. Nun kann die Aktualisierung der Adressdaten auf dem Chip des Personalausweises ebenfalls selbstständig über den Online-Dienst und die AusweisAPP vorgenommen werden.

Zum Schluss erfolgt ein automatisches Anschreiben der Bundesdruckerei mit einem Adress-Aufkleber für den Personalausweis und ggf. einem Wohnortaufkleber für den Reisepass. Dieser wird nach Anleitung eigenständig angebracht.

Auch Voranmeldung der Eheschließung/Anmeldung der Eheschließung künftig digital möglich sind künftig online möglich.

Die betrifft u.a. die Eheurkunde, Lebenspartnerschaftsurkunde, Nachbeurkundung der Ehe und das Ehefähigkeitszeugnis.

Nähere Informationen und die Links zu diesen Online-Diensten finden Sie unter: www.vg-maikammer.de

 

Neuer Grundsteuerbescheid 2025

Wichtige Informationen für Grundstückseigentümer

Ab 2025 erhalten Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer ihre Grundsteuerbescheide auf Basis der im Rahmen der Grundsteuerreform ermittelten neuen Grundsteuerwerte. Diese Bescheide werden von der jeweiligen Gemeinde oder Stadt ausgestellt, in deren Zuständigkeitsbereich sich das Grundstück befindet. Die Berechnungsgrundlagen basieren auf den durch das Finanzamt festgestellten neuen Grundsteuerwerten, die ab dem Stichtag 01.01.2025 anstelle der bisherigen Einheitswerte gelten.

Bereits seit Oktober 2022 wurden die Feststellungen der neuen Grundsteuerwerte sowie die darauf aufbauenden Festsetzungen des Grundsteuermessbetrags den Eigentümern durch das Finanzamt zugestellt. Diese bilden die Grundlage für die nun von den Gemeinden und Städten festgesetzte Grundsteuer.

Zahlung und Kontakt bei Rückfragen

Die im Bescheid ausgewiesene Grundsteuer ist ab dem 01.01.2025 direkt an die zuständige Gemeinde zu zahlen.

Bei Rückfragen unterscheiden sich die Zuständigkeiten wie folgt:

1. Fragen zum Grundsteuerbescheid (z. B. zu Zahlung, Hebesatz oder Erlass der Grundsteuer) beantwortet die Stadt- oder Verbandsgemeindeverwaltung. Die Kontaktdaten entnehmen Sie bitte dem Grundsteuerbescheid.

2. Fragen zum Grundsteuerwert oder Grundsteuermessbetrag richten Sie bitte schriftlich an das für das Grundstück zuständige Finanzamt (Lagefinanzamt). Die Kontaktdaten finden Sie auf den entsprechenden Bescheiden.

Allgemeine Informationen zur Grundsteuerreform und weitere Hilfestellungen sind auf der Website des Landesamtes für Steuern Rheinland-Pfalz unter www.lfst.rlp.de/service/grund-und-boden/grundsteuerreform verfügbar.

Hinweis bei laufenden Einspruchsverfahren

Sollten Sie Einspruch gegen die Feststellung des Grundsteuerwerts oder den Grundsteuermessbetrag eingelegt haben, wird dieses Verfahren durch den Erhalt des Grundsteuerbescheids nicht abgeschlossen. Die Grundsteuer ist dennoch fristgerecht an die Gemeinde zu zahlen.

(Quelle: Pressedienst Finanzverwaltung)

 

Merkblatt zur Gebäudeeinmessungspflicht

Ein im amtlichen Liegenschaftskataster vollständig nachgewiesener Gebäudebestand bildet die Grundlage für zahlreiche Aufgaben und infrastrukturelle Maßnahmen im privaten und öffentlichen Bereich (z. B. Ver- und Entsorgung, Straßensanierung, Bauplanung). Er ist zugleich eine wesentliche Grundlage für Navigationsdienste und damit nicht zuletzt auch für Rettungsdienste und Feuerwehren fundamental. Um auch Ihr Gebäude im amtlichen Liegenschaftskataster führen zu können, bedarf es einer Gebäudeeinmessung. Die gesetzliche Grundlage hierfür bilden die §§ 18 und 20 Abs. 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm).

Das LGVerm sieht vor, dass die Gebäudeeinmessung durch Eigentümerinnen, Eigentümer oder Erbbauberechtigte bis spätestens einen Monat nach Fertigstellung des Rohbaus bei einem rheinland-pfälzischen Vermessungs- und Katasteramt https://lvermgeo.rlp.de/vermessungsbehoerden oder bei einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur mit Niederlassung in Rheinland-Pfalz https://lvermgeo.rlp.de/oebvi zu beantragen ist. Erfolgt dies nicht, ist das zuständige Vermessungs- und Katasteramt gehalten, die Gebäudeeinmessung und deren Übernahme in das Liegenschaftskataster von Amts wegen durchzuführen. Der Rohbau eines Gebäudes ist fertig gestellt, wenn die tragenden Teile (Schornsteine, Brandwände, Treppenräume und die Dachkonstruktion) vollendet sind (§ 78 Abs. 3 Satz 1 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz).

Eigentümerinnen, Eigentümer oder Erbbauberechtigte sind zur Übernahme der Kosten für die Gebäudeeinmessung verpflichtet. Die Höhe der Kosten richtet sich nach der Landesverordnung über die Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden und der Gutachterausschüsse (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 17. August 2022 (GVBl. S. 287, BS 2013-1-23) in der jeweils geltenden Fassung. Wird die Gebäudeeinmessung von Amts wegen durchgeführt, erhöhen sich die Kosten um 10 v. H. gegenüber einer Gebäudeeinmessung auf Antrag.

Nach Aktualisierung des Liegenschaftskatasters wird dem Antragsteller bzw. den Eigentümerinnen, Eigentümern oder Erbbauberechtigten ein aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte übersandt.   

Weitere Informationen zur Gebäudeeinmessung erteilen die Vermessungs- und Katasterämter oder die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen oder Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in Rheinland-Pfalz.

 

Zukunftsplan Wasser Rheinland-Pfalz

Das Land hat einen „Zukunftsplan Wasser Rheinland-Pfalz“ erstellt. Er wurde Ende Oktober 2024 der Öffentlichkeit vorgestellt. Er zeigt die notwendigen Schritte und Aktivitäten auf, die im Bereich der Wasserwirtschaft zur Anpassung an die Klimawandelfolgen in den kommenden Jahren ergriffen werden sollen. Er umfasst insgesamt 144 Einzelmaßnahmen in den Bereichen Gewässerschutz und -entwicklung, Grundwasserschutz, Starkregen- und Hochwasservorsorge sowie Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung. Weitere Querschnittsmaßnahmen betreffen die Sensibilisierung der Bevölkerung sowie die Stärkung der Wasserwirtschaftsverwaltung.

Weitere Info: https://mkuem.rlp.de/themen/wasser/zukunftsplan-wasser-rheinland-pfalz

 

Identität, Lebensqualität und Tourismus in der VG Maikammer

Der Verbandsgemeinderat hat einstimmig beschlossen, das Deutsche Institut für Tourismusforschung mit der Erstellung einer Studie „Identität, Lebensqualität und Tourismus in der VG Maikammer“ zu beauftragen. Im Vordergrund sollen die Bürgerinnen und Bürger der Verbandsgemeinde stehen. Es soll herausgearbeitet werden, was diese mit den Ortsgemeinden und der Verbandsgemeinde verbinden, wo sie Stärken und Schwächen sehen und was für sie konkret die Identität der Kommunen ausmacht. Die Ergebnisse werden für Ende 2025 erwartet. Weitere Informationen folgen.

 

Schrottimmobilien, Ersteigerung

Das Gesetz zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien steht zur Verkündung an. Sog. Schrottimmobilien weisen i. d. R. erhebliche städtebauliche Missstände auf, die vom Eigentümer nicht behoben werden. Kommt es zu einer Zwangsversteigerung der Immobilie, ist in einigen Fällen ein bestimmtes Geschäftsmodell unredlicher Ersteher zu beobachten. Dabei werden hohe Gebote auf Schrottimmobilien in der Absicht abgegeben, das Gebot nicht zu bezahlen, zugleich aber bis zur erneuten Versteigerung der Immobilie Einnahmen, z. B. durch Vermietung, zu erzielen. Dieses Geschäftsmodell soll mit dem neuen Gesetz eingedämmt werden.

Gemeinden, in denen das Grundstück liegt, wird unabhängig von einer Beteiligtenstellung als Gläubiger das Recht eingeräumt, in einem Zwangsversteigerungsverfahren einen Antrag auf gerichtliche Verwaltung zu stellen. Die Gemeinde hat mit dem Antrag zu bestätigen, dass die zu verwaltende Immobilie eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, bauliche Missstände oder Mängel aufweist, den geltenden Vorschriften zu Umgang, Nutzung und Bewirtschaftung nicht entspricht oder nicht angemessen genutzt wird. Durch die gerichtliche Verwaltung wird dem Ersteher vorübergehend die Befugnis entzogen, die Immobilie in Besitz zu nehmen und sie zu verwalten.

Weitere Info: Gesetz zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien

Quelle: Gemeinde- und Städtebund, BR 11/2024

 

 

MEHR NACHHALTIGKEIT IM ALLTAG

 

 

     Wie sieht eigentlich eine nachhaltige Zukunft aus?

Als Antwort auf diese Frage hat die Weltgemeinschaft im Jahr 2015 einen gemeinsamen Plan aufgestellt – die Agenda 2030. Dieser beinhaltet 17 Ziele für eine sozial, wirtschaftlich und ökologisch nachhaltige Entwicklung. Dazu zählen beispielsweise die Bekämpfung von Armut, Bildung für alle, Frieden und Rechtsstaatlichkeit sowie der Schutz unserer Umwelt und Ressourcen. Um die Ziele bis 2030 zu erreichen, müssen alle mitmachen: Staaten, Organisationen, Unternehmen, Wissenschaft und jede und jeder Einzelne.

Auch die Verbandsgemeinde Maikammer leistet ihren Beitrag: In diesem Jahr wurde eine eigene Nachhaltigkeitsstrategie mit einem Aktionsplan verabschiedet. 

Und was kann ich im Alltag zu den 17 Zielen beitragen? Zukünftig wird es im Newsletter einen kleinen Nachhaltigkeitstipp geben. Einfach mal ausprobieren!

Mehr Infos zur Nachhaltigkeitsstrategie der Verbandsgemeinde unter:

https://vg-maikammer.de/buergerservice/nachhaltigkeit/

Mehr Infos zur Agenda 2030 und den 17 Zielen unter:

https://www.youtube.com/watch?v=VP41Guc7_s4

 

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