
Weinbau
Merkblatt für weinerzeugende Betriebe zur Minimierung ihrer Abwasserbelastung
Schutz unserer Gewässer beginnt im Betrieb
Das kommunale Klärwerk ist ausschließlich für die Behandlung des unvermeidbar anfallenden Abwassers aus weinerzeugenden Betrieben ausgelegt. Nur wenn alle Betriebe ihrer Verpflichtung nachkommen und ausschließlich Schwenk- und Reinigungswässer sowie keine flüssigen Produktionsrückstände in die öffentliche Kanalisation einleiten, kann die biologische Reinigungsleistung dauerhaft sichergestellt werden.
- Warum ist die Trubrückhaltung so wichtig?
Flüssige Rückstände wie
- Entschleimungstrub
- Hefe
- Flotationstrub
- Most
- Weinreste
dürfen abgesehen von unvermeidbaren Restmengen nicht in die öffentliche Kanalisation gelangen. Diese Stoffe besitzen eine extrem hohe organische Belastung:
- Flüssigtrub (Hefe) belastet das Klärwerk bis zu 1.500-mal stärker als häusliches Abwasser.
- Most und Wein verursachen eine bis zu 400-fach höhere Belastung.
- Fassreinigungswasser weist noch eine bis zu 30-fach höhere Belastung auf.
Bereits geringe Mengen können den biologischen Reinigungsprozess erheblich beeinträchtigen. Kommt es insbesondere während der Weinlese zu erhöhten Einleitungen, arbeitet das Klärwerk an seiner Leistungsgrenze. Werden diese Grenzen überschritten, können
- die biologische Reinigung erheblich gestört werden,
- gesetzlich vorgeschriebene Ablaufwerte nicht mehr eingehalten werden,
- erhebliche Mehrkosten für die Abwasserbehandlung entstehen,
- die biologischen Reinigungsstufen des Klärwerks im Extremfall zusammenbrechen („Umkippen“),
- Gewässer nachhaltig geschädigt werden.
Die hierdurch entstehenden Mehrkosten werden nach dem Verursacherprinzip auf die Einleitergruppe beziehungsweise den festgestellten Verursacher umgelegt.
- Überschüssiger Wein gehört nicht in die Kanalisation
Besonders problematisch ist die Einleitung von überschüssigem Wein.
Bereits geringe Mengen Wein verursachen eine außergewöhnlich hohe Stoßbelastung der biologischen Reinigungsstufen des Klärwerks. Dadurch können innerhalb kürzester Zeit erhebliche Betriebsstörungen bis hin zum Ausfall der biologischen Reinigungsleistung auftreten.
Kann durch Ermittlungen oder Beprobungen festgestellt werden, dass überschüssiger Wein oder andere hochbelastete Stoffe in die Kanalisation eingeleitet wurden, muss der Verursacher mit erheblichen Konsequenzen rechnen. Hierzu gehören insbesondere:
- Bußgelder,
- Kostenersatz für entstandene Schäden,
- Übernahme zusätzlicher Reinigungs- und Entsorgungskosten,
- Schadensersatzforderungen bei Gewässerverunreinigungen,
- gegebenenfalls straf- oder ordnungsrechtliche Konsequenzen.
- Einhaltung der Entwässerungssatzung der Verbandsgemeinde Maikammer
Für alle weinerzeugenden Betriebe gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Entwässerungssatzung der Verbandsgemeinde Maikammer sowie die einschlägigen Bestimmungen des Landeswassergesetzes Rheinland-Pfalz.
Es dürfen ausschließlich Abwässer eingeleitet werden, welche die zulässigen Einleitbedingungen der Satzung erfüllen. Insbesondere sind sämtliche Grenzwerte und Anforderungen an die Beschaffenheit des Abwassers einzuhalten.
Hierzu zählen insbesondere:
- keine Einleitung flüssiger Produktions- oder Reinigungsrückstände (z. B. Laugen oder Säuren),
- keine Einleitung von Trubstoffen,
- keine Einleitung von Most oder Wein,
- keine stoßweise Einleitung hochbelasteter Abwässer,
- Einhaltung des zulässigen pH-Wertes von 6,0 bis 10,0.
- Einhaltung sämtlicher weiterer in der Entwässerungssatzung festgelegter Einleitparameter.
Die Einhaltung dieser Anforderungen dient dem Schutz
- der Kanalisation,
- der Pumpwerke,
- der biologischen Reinigungsstufen des Klärwerks,
- der Gewässer,
- aller Gebührenzahler.
- Verstärkte Kontrollen während der Weinlese
Während der Weinlese und der Kellerwirtschaft werden verstärkt Kontrollen der weinerzeugenden Betriebe durchgeführt.
Hierzu gehören insbesondere:
- Betriebsbegehungen,
- unangekündigte Kontrollen,
- Probenahmen an betrieblichen Einleitstellen,
- unangekündigte Beprobungen mittels automatischer Probenehmer unmittelbar vor dem Hausanschluss.
Die entnommenen Proben werden auf die Einhaltung der zulässigen Einleitparameter untersucht.
Werden hierbei Überschreitungen der zulässigen Grenzwerte oder unzulässige Einleitungen festgestellt, stellt dies einen Verstoß gegen die Allgemeine Entwässerungssatzung dar.
Neben einem Bußgeldverfahren können zusätzlich
- die Kosten für Untersuchungen,
- Reinigungsmaßnahmen,
- Schäden an den öffentlichen Abwasseranlagen,
- erhöhte Aufwendungen des Klärwerks sowie
- gegebenenfalls Gewässerschäden
dem Verursacher auferlegt werden.
- Verhalten bei Störungen oder Havarien
Kommt es unbeabsichtigt zu einer größeren Einleitung von Most, Wein, Trubstoffen oder anderen hochbelasteten Produktionsrückständen, ist unverzüglich der Notdienst unter 0151 – 11 633 940 zu informieren.
Eine frühzeitige Meldung ermöglicht es, geeignete betriebliche Gegenmaßnahmen einzuleiten und Schäden an der biologischen Reinigungsstufe möglichst zu vermeiden oder zu begrenzen.
Das Verschweigen einer Havarie kann den Schadensumfang erheblich vergrößern und sich bei der Ermittlung des Verursachers nachteilig auswirken.
- Vorteile einer konsequenten Trubrückhaltung
Eine konsequente Rückhaltung flüssiger Trubstoffe bietet zahlreiche Vorteile:
- Schutz der Gewässer und der Umwelt,
- Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Reinigungsleistung des Klärwerks,
- Vermeidung von Betriebsstörungen,
- Vermeidung von Gebührensteigerungen,
- Vermeidung von Bußgeldern,
- Vermeidung von Schadensersatzforderungen,
- Sicherung eines störungsfreien Betriebs der öffentlichen Abwasseranlagen.
Die Trubrückhaltung dient somit sowohl dem Umweltschutz als auch der Wirtschaftlichkeit des Betriebes.
- Maßnahmen zur Rückhaltung
Sobald Wein oder Trub mit Wasser vermischt werden, entsteht hochbelastetes Abwasser, dessen organische Inhaltsstoffe nicht mehr durch einfache Filtration entfernt werden können. Alkohol, Zucker und organische Säuren verbleiben vollständig im Abwasser und belasten das Klärwerk erheblich.
Deshalb sollten folgende Maßnahmen konsequent umgesetzt werden:
- Flüssige Trubstoffe vollständig und getrennt auffangen.
- Behälter und Anlagen bei der Reinigung sorgfältig ausschieben.
- Erst nach weitgehender Entfernung aller Rückstände mit Wasser reinigen.
- Trubstoffe einer Verwertung zuführen (z. B. Filtration, Brennerei, Weinsäuregewinnung oder andere zulässige Verwertungswege).
- Wasser selbst austragender Separatoren möglichst vermeiden bzw. auf Systeme mit Austrag über Most oder Wein umrüsten.
- Flotationstrub vollständig auffangen und getrennt entsorgen oder verwerten.
Für Betriebe jeder Größe stehen hierfür geeignete technische Lösungen zur Verfügung.
- Verwertung der Produktionsrückstände
Die ordnungsgemäße Verwertung der Produktionsrückstände sollte grundsätzlich Vorrang vor einer Entsorgung haben. Soweit rechtlich zulässig, ist eine landwirtschaftliche beziehungsweise landbauliche Verwertung in Betracht zu ziehen.
Der ungeeignetste und zugleich kostenintensivste Entsorgungsweg ist die Einleitung in die öffentliche Kanalisation.
Gemeinsam Verantwortung übernehmen
Jeder Betrieb trägt mit seinem verantwortungsvollen Handeln dazu bei, die Umwelt zu schützen, die Leistungsfähigkeit der öffentlichen Abwasseranlagen dauerhaft zu erhalten und einen störungsfreien Betrieb des Klärwerks sicherzustellen.
