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Weinbau

Merkblatt für weinerzeugende Betriebe zur Minimierung ihrer Abwasserbelastung

1. Allgemeines

  • Die Kläranlage ist so ausgelegt, dass sie nur das unvermeidbar aus weinerzeugenden Betrieben kommende Abwasser reinigt. Kommen alle Betriebe ihrer Pflicht nach, nur Schwenkwässer und keine flüssigen Abfälle wie Entschleimungstrub, Hefe oder Schönungstrub mit in die Kanalisation einzuspülen, dann gibt es auch keine Probleme bei der biologischen Reinigung in unserer Kläranlage.
  • Werden aber neben und mit dem Reinigungswasser auch Reste solcher flüssigen Abfälle in den Kanal eingespült, so kommt die Kläranlage während des Herbstes an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit. Wird diese Leistungsfähigkeit durch zu große Mengen an flüssigen Trubstoffen überschritten, so wird nicht die gesamte Schmutzfracht biologisch abgebaut und gesetzlich festgelegte Ablaufgrenzwerte werden überschritten. Dies führt dann zu einer erheblich erhöhten Abwasserabgabe; diese von einer Einleitergruppe (Weinerzeuger) erzeugten Kosten sind dann auch von dieser Einleitergruppe zu tragen.
  • Bei weiter erhöhter Belastung der Kläranlage können auch kritische Störungen in der Funktion bis zum Umkippen mit kritischen Folgen im Gewässer auftreten. Die durch solche massiven Störungen verursachten hohen Folgekosten muss ebenfalls auf die Verursachergruppe (Weinerzeuger) umgelegt werden.
  • Die Einleitung von Trubstoffen, abgesehen von unvermeidbaren Resten, in die Kanalisation ist nach der Entwässerungssatzung verboten. Da die Einleitung dieser Stoffe, wie oben aufgezeigt, zu Betriebsstörungen auf der Kläranlage, zu Gewässerverunreinigungen sowie zu Korrosionen in der Kanalisation führen kann, muss der Verursacher damit rechnen, dass er zu den Kosten der Wiederinstandsetzung der Abwasserbeseitigungsanlagen und zu erhöhten Kosten für die Abgabe nach dem Abwasserabgabengesetz herangezogen wird. Sind Schäden im Gewässer (z. B. Fischsterben) eingetreten, so hat er auch hierfür die Kosten zu tragen.
  • Zur biologischen Reinigung organisch hochbelasteter Abwässer, hierzu zählen in besonderem Maße Flüssigtrub enthaltende Abwässer aus weinerzeugenden Betrieben, wird Sauerstoff benötigt. Der Sauerstoffbedarf ist bei flüssigen Trubstoffen aus Kellereien bis zu 1.500 mal, bei Most oder Wein bis 400 mal und bei Fassreinigungswässern bis zu 30 mal höher als bei normalem häuslichen Abwasser.
  • Entsprechend der Auslegung der Kläranlage kann nur ein geringer Teil der flüssigen Trubstoffe von ihr zufriedenstellend verarbeitet werden. Die zusätzliche Bereithaltung von Kläranlagenkapazität zum biologischen Abbau noch höherer Belastungen würde den Weinbereitern als Verursacher untragbare finanzielle Kosten aufbürden. Aus diesen Gründen müssen flüssige Abfälle soweit wie möglich am Anfallort zurückgehalten werden.

 

2. Vorteile bei Trubrückhaltung für den weinerzeugenden Betrieb

  • Geringere Abwasserabgabe gemäß Abwasserabgabengesetz (AbwAG)
  • Abwasserabgaben werden seit 1981 erhoben, sie richten sich nach den im wasserrechtlichen Bescheid festgeschriebenen und von den Kläranlagen einzuhaltenden Werten für die Beschaffenheit des eingeleiteten Abwassers. Werden diese Werte nicht eingehalten, müssen zusätzliche Abgaben entrichtet werden; diese müssen die Verursacher tragen.

Fazit: Trubstoffrückhaltung dient der Reinhaltung der Gewässer, sie dient aber auch der Kostenersparnis der Weinerzeuger und der Gemeinde.

 

3. Rückhaltemaßnahmen

  • Als Grundsatz bei der Flüssigtrubrückhaltung muss gelten, dass flüssiger Trub noch wertvolle Bestandteile (Wein, Most) enthält, die mit Wasser nicht in Berührung kommen dürfen, sonst werden sie Abwasser. Sämtliche Rückhaltemaßnahmen finden daher statt, bevor Wasser zur Reinigung oder sonstigen Maßnahmen eingesetzt wird. Kommt flüssiger Trub, Most oder Wein bei der Reinigung der Behältnisse mit Wasser in Berührung, werden die organischen Stoffe verdünnt. Dieses Wassertrubgemisch kann nur noch in der Kläranlage behandelt werden, da alle anderen Maßnahmen, auch die Filtrierung, zwar die Feststoffe, aber nicht die gelösten organischen Stoffe wie Alkohol, Zucker, Weinsäure usw. aus dem Abwasser entfernen. Es verbleibt also eine ungeheuer hohe organische Belastung im Wasser.

Daher ist folgendes sinnvoll:

  • Flüssige Trubstoffe sind nach der Abtrennung vom Produkt (Most, Wein) nahezu vollständig separat aufzufangen, gegebenenfalls sind sie am Fassboden zum Ablauf zu wischen. Danach können sie verwertet werden,
    z. B Filtrieren, Brennen, Weitergabe zur Weinsäuregewinnung, landwirtschaftlich o. ä.
  • Erst nach nahezu vollständiger Entfernung der flüssigen Trubstoffe aus den Fässern, Tanks, Geräten usw. sollte das Reinigen mit Wasser beginnen.
  • Technische Einrichtungen, um die ordentlich machen zu können, gibt es für jede Betriebsgröße. Der zusätzliche Arbeitsaufwand ist sinnvoll, die solide Durchführung sollte in der Verantwortung des Betriebsleiters liegen.
  • Eine der umweltfeindlichsten Belastungen erzeugen mit Wasser selbstaustragende Separatoren und Flotationstrub, der weggespült wird.
  • Separatoren mit Zusätzen, die das automatische Austragen mit Most oder Wein vornehmen, gibt es seit etwa 20 Jahren auf dem Markt. Richtig betrieben kann auch der Flotationstrub fast vollständig aufgefangen und anderweitig verwertet bzw. verarbeitet werden.
  • Aus welchen Gründen auch immer Trub oder Wein nicht verwertet werden kann, rufen Sie die Kläranlage an, man wird Ihnen helfen, diese Stoffe umweltgerecht zu entsorgen. Der ungeeignetste Entsorgungsweg ist die Kanalisation.