
Öffentliche Bekanntmachung – Einleitung von Niederschlagswasser
Erlaubnisverfahren nach §§ 8, 15 Wasserhaushaltsgesetz
Bekanntmachung
- Die Verbandsgemeindewerke Maikammer hat die Erteilung einer
gehobenen Erlaubnis für die Einleitung von Niederschlagswasser aus dem Bereich des Baugebiets „Holzweg 1.BA“ über ein Mulden-Rigolen-System gedrosselt in den Alsterweiler Bach im Bereich der Grundstücke mit der Flurstücks-Nr.:
Einleitstelle 01: 2444/55
Einleitstelle 02: 1984/9
Einleitstelle 03: 6045/4
in der Gemarkung Maikammer sowie die Aufweitung des Gewässerprofils beantragt.
Das Baugebiet mit den geplanten Mulden-Rigolen-System befindet sich im Ortsteil Kirrweiler im Bereich nördlich der L515, östlich der Bahnlinie Karlsruhe – Neustadt sowie südlich und westlich der Raiffeisenstraße in Kirrweiler.
- Es wird darauf hingewiesen, dass
2.1 die dem Vorhaben zugrundeliegenden Unterlagen (Plan) bei den
Verbandsgemeindewerken Maikammer
Weinstraße Süd 40
67487 Maikammer
in der Zeit vom 27.07.2026 bis einschließlich 21.08.2026
während der üblichen Dienstzeiten im Bürgerbüro der Verbandsgemeinde Maikammer
zur Einsicht ausliegen;
2.2 die dem Vorhaben zugrundeliegenden Unterlagen (Plan) auch auf der Website der SGD Süd unter dem Link
https://sgdsued.rlp.de/de/service/oeffentlichkeitsbeteiligung-bekanntmachungen/
und auf der Website der Verbandsgemeinde Maikammer www.vg-maikammer.de unter News abrufbar sind;
2.3 Einwendungen gegen das Vorhaben bei der
Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz
Friedrich-Ebert-Straße 14
67433 Neustadt
und bei den
Verbandsgemeindewerken Maikammer
Immengartenstraße 24
67487 Maikammer
bis spätestens zum 04.09.2026
schriftlich oder durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur (§ 3a Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG) an poststelle@sgdsued.rlp.de oder
zur Niederschrift erhoben werden können;
Wichtiger Hinweis:
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Homepage der SGD Süd unter https://sgdsued.rlp.de/de/service/elektronische-kommunikation/ aufgeführt sind.
2.4 Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 VwVfG einzulegen, innerhalb der Frist nach Ziff. 2.3
Stellungnahmen zu dem Vorhaben bei den vorgenannten Stellen abgeben
können;
2.5 mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen und Stellungnahmen, die nicht auf besonderem privatrechtlichen Titel beruhen, ausgeschlossen sind;
2.6 bei begründeten Einwendungen ein Erörterungstermin anberaumt wird;
2.7 bei Ausbleiben eines Beteiligten in einem festgelegten Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
2.8 bei mehr als 50 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellungen
– die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin
durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
– die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche
Bekanntmachung ersetzt werden kann;
2.9 nachträgliche Auflagen wegen benachteiligender Wirkungen nur verlangt werden
können, wenn der Betroffene die nachteiligen Wirkungen nicht voraussehen konnte.
