Stellplatzsatzungen
Stellplätze und Garagen sind in § 47 Landesbauordnung (LBauO) geregelt.
In den drei Ortsgemeinden Kirrweiler, Maikammer und St. Martin gibt es zudem jeweils eine Satzung über die Festlegung der Zahl der notwendigen Stellplätze. Die Satzungen sind bei der Berechnung eines Stellplatznachweises anzuwenden. Der Stellplatzbedarf bestimmt sich nach den Richtzahlen der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 24.07.2000 (MinBl. S. 231) über die Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze für Kraftfahrzeuge in der jeweils gültigen Fassung.
Die drei Ortsgemeinden haben darüber hinaus jeweils eine Satzung über die Ablösung von Stellplatzverpflichtungen. In den Satzungen sind die Voraussetzungen für eine Ablöse, die Ablösebeträge und die Fälligkeit geregelt.
Kirrweiler
Satzung über die Zahl der notwendigen Stellplätze
Satzung Stellplatz-Ablösebetrag
Maikammer
Satzung über die Zahl der notwendigen Stellplätze
Satzung Stellplatz-Ablösebetrag
St. Martin
Satzung über die Zahl der notwendigen Stellplätze
Satzung_Stellplatz-Ablösebetrag