Stellplatzsatzungen

 

Stellplätze und Garagen sind in § 47 Landesbauordnung (LBauO) geregelt. 

In den drei Ortsgemeinden Kirrweiler, Maikammer und St. Martin gibt es zudem jeweils eine Satzung über die Festlegung der Zahl der notwendigen Stellplätze. Die Satzungen sind bei der Berechnung eines Stellplatznachweises anzuwenden. Der Stellplatzbedarf bestimmt sich nach den Richtzahlen der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 24.07.2000 (MinBl. S. 231) über die Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze für Kraftfahrzeuge in der jeweils gültigen Fassung. 

Die drei Ortsgemeinden haben darüber hinaus jeweils eine Satzung über die Ablösung von Stellplatzverpflichtungen. In den Satzungen sind die Voraussetzungen für eine Ablöse, die Ablösebeträge und die Fälligkeit geregelt.

 

Kirrweiler

Satzung über die Zahl der notwendigen Stellplätze

Satzung Stellplatz-Ablösebetrag

 

Maikammer

Satzung über die Zahl der notwendigen Stellplätze

Satzung Stellplatz-Ablösebetrag

 

St. Martin

Satzung über die Zahl der notwendigen Stellplätze

Satzung_Stellplatz-Ablösebetrag