
Gebührenordnung der Verbandsgemeinde Maikammer für die Ausstellung von Parkausweisen in der Ortsgemeinde St. Martin
Bewohnerparkgebührenordnung
Auf der Grundlage des § 6a Abs. 5a Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. März 2003 (BGBl. 2023. I S. 310, 919) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 142) i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen für die Festsetzung der Parkgebühren vom 28.03.2023 (GVBl. 2023, S. 77) erlässt die Verbandsgemeindeverwaltung Maikammer nach Anhörung des Ortsgemeinderates St. Martin am 08.09.2025 und des Verbandsgemeinderates Maikammer am 02.10.2025 folgende Gebührenordnung:
§ 1
Geltungsbereich
(1) →Diese Gebührenordnung regelt die Erhebung von Gebühren für die Erteilung von Bewohnerparkausweisen für die in der Ortsgemeinde St. Martin nach § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ausgewiesenen und entsprechend gekennzeichneten Bewohnerparkbereiche.
(2) →Die Erteilung eines Bewohnerparkausweises begründet keinen Anspruch auf die Bereitstellung oder Nutzung eines bestimmten Parkplatzes innerhalb des jeweiligen Bewohnerparkbereichs.
§ 2
Gebührenpflicht
(1) →Für die Erteilung eines Bewohnerparkausweises wird eine Gebühr nach § 5 dieser Gebührenordnung erhoben.
(2) →Für die Änderung eines gültigen Bewohnerparkausweises, insbesondere aufgrund eines Kennzeichen- oder Fahrzeugwechsels, sowie für die Ausstellung eines Ersatzdokuments bei Verlust oder Unbrauchbarkeit des Bewohnerparkausweises wird eine Verwaltungsgebühr erhoben.
(3) →Durch eine Änderung oder Ersatzausstellung nach Absatz 2 wird die ursprüngliche Gültigkeitsdauer des Bewohnerparkausweises nicht verlängert.
§ 3
Gebührenschuldner
(1) →Gebührenschuldner ist die Person, der der Bewohnerparkausweis erteilt wird.
(2) →Bei Änderungen oder Ersatzausstellungen nach § 2 Abs. 2 ist Gebührenschuldner die Person, für die der gültige Bewohnerparkausweis ausgestellt ist.
§ 4
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) →Die Gebühr für die Erteilung eines Bewohnerparkausweises entsteht mit dessen Erteilung.
(2) →28Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebühren-bescheides an den Gebührenschuldner zur Zahlung fällig.
§ 5
Gebührenhöhe
(1) →Die Gebühr für einen Bewohnerparkausweis für den Gültigkeitszeitraum vom 1. September eines Jahres bis zum 31. August des Folgejahres beträgt 90,00 Euro.
(2) →Wird ein Bewohnerparkausweis erst im Laufe des in Absatz 1 genannten Gültigkeitszeitraums erteilt, beträgt die Gebühr für jeden angefangenen Monat des verbleibenden Gültigkeitszeitraums ein Zwölftel der Jahresgebühr. Die Mindestgebühr beträgt 30,00 Euro.
(3) →Für die Änderung eines gültigen Bewohnerparkausweises sowie für die Ausstellung eines Ersatzdokuments nach § 2 Abs. 2 beträgt die Gebühr jeweils 30,00 Euro.
§ 6
In-Kraft-Treten
Diese Gebührenordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Maikammer, 21.08.2026
Verbandsgemeindeverwaltung Maikammer
gez. Flach
Gabriele Flach
Bürgermeisterin
