Informationen zum Thema Solarthermie und Photovoltaik

Freiflächen-PVA; Teil-Privilegierung im Außenbereich   

Ab 01.01.2023 sind Photovoltaikanlagen in einer Entfernung von bis zu 200 Metern zu Autobahnen und Schienenwegen des übergeordneten Netzes baurechtlich privilegiert. Dies ergibt sich aus einer entsprechenden Ergänzung des § 35 Abs. 8 BauGB durch das Mitte Dezember 2022 beschlossene Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht. Für PV-Anlagen innerhalb dieses Korridors ist ein Bebauungsplan nicht mehr erforderlich. Damit soll erreicht werden, den Neubau insbesondere von Freiflächen-PV-Anlagen in vorbelastete Flächen zu lenken und andere, insbesondere wohnortnahe Standorte im Außenbereich zu entlasten.

Quelle: Blitzreport GStB

 

Photovoltaik- und Solaranlagen

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