VG-DIREKT Newsletter 07-2021 der Verbandsgemeinde Maikammer

Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen

Vollverzinsung nach § 233a Abgabenordnung ab dem 01. Januar 2014 verfassungswidrig und ab dem  Jahr 2019 unanwendbar.

Mit Beschluss des Ersten Senats vom 08. Juli 2021, Az. 1 BvR 2237/14 BvR 2422/17, zur Vollverzinsung hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass § 233a der Abgabenordnung mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar ist, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 01. Januar 2014 ein Zinssatz von einem halben Prozent für jeden Monat zugrunde gelegt wird. Dies gilt für die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen. Das bisherige Recht ist für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume weiter anwendbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.

Das Bundesverfassungsgericht führt aus, dass es für ab in das Jahr 2019 fallende Verzinsungszeiträume bei der Unanwendbarkeit des § 233a in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung als Regelfolge des Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz bleibt. Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die Norm im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen. Dem entspricht die Pflicht des Gesetzgebers, eine der Verfassung entsprechende Rechtslage herzustellen, die sich rückwirkend auf alle Verzinsungszeiträume nach dem Jahr 2018 erstreckt und insoweit auch alle noch nicht bestandskräftigen Hoheitsakte erfasst.

Bundestagswahl 2021

Hinweis zur Beantragung von Briefwahlunterlagen

In den vergangenen Tagen wurden Ihnen die Wahlbenachrichtigungen für die Bundestagswahl am 26. September zugestellt. Wenn Sie an der Bundestagswahl per Briefwahl teilnehmen wollen, haben Sie ab sofort die Möglichkeit einen sogenannten Wahlschein (mit Briefwahlunterlagen) zu beantragen.

  1. Die Beantragung kann folgendermaßen erfolgen:
  2. schriftlich – durch Ausfüllen des Antrages auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung oder mittels formlosen Brief an die zuständige Verbandsgemeindeverwaltung,
  3. online, über den auf der Wahlbenachrichtigung abgedruckten QR-Code
  4. online, über die Homepage der Verbandsgemeinde www.vg-maikammer.de
  5. per Fax oder
  6. durch einfache Email an wahlamt@vg-maikammer.de

Die Beantragung von Briefwahlunterlagen per Telefon ist nicht möglich!

Bei der Beantragung geben Sie bitte Ihren Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum, die vollständige Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) und – nach Möglichkeit – die Wählerverzeichnisnummer aus der Wahlbenachrichtigung an. Die Briefwahlunterlagen werden Ihnen grundsätzlich an ihre Wohnanschrift übersandt oder überbracht. Sofern die Briefwahlunterlagen an eine andere, abweichende Adresse geschickt werden sollen, bitten wir Sie, diese abweichende Anschrift genau anzugeben.

Hochwasserkatastrophe; Unfallversicherungsschutz

Wer sich als Nothelfer*in bei Aufräumarbeiten in einem Katastrophengebiet in Rheinland-Pfalz verletzt oder zu Schaden kommt, ist über die Unfallkasse Rheinland-Pfalz gesetzlich unfallversichert. Die Behandlung sogenannter Körperschäden, wie z. B. ein Beinbruch oder Schnittwunden, sind ebenso versichert wie psychische Belastungen. Auch das eingesetzte Equipment der Helfenden ist in bestimmen Fällen versichert. Dieser Schutz gilt, solange die Region als Katastrophengebiet erklärt ist, bei Seuchengefahr oder auch bei mangelnder Strom- und Wasserversorgung und solange die Zufahrtswege noch nicht wieder hergerichtet sind. Betroffene können das für die Unfallanzeige gesetzlich vorgegebene Formblatt nutzen. Die „Unfallanzeige für Beschäftigte“ kann als word- oder pdf-Datei von der Internetseite www.ukrlp.de, Webcode 132, herunter geladen werden.

Energetische Sanierung; Bundesförderung über KfW

Ende Juni 2021 ist die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) bei der KfW gestartet. Ab sofort können für kommunale Neubau- und Sanierungsvorhaben deutlich attraktivere Förderkredite mit Tilgungszuschüssen oder Zuschüsse direkt beantrag werden. Dies gilt sowohl für Nichtwohngebäude als auch für kommunale Wohngebäude. Es gibt ein Förderprodukt als Kredit (264) oder als reinen Zuschuss (464) sowie ein gesondertes Förderprodukt für Brennstoffzellen (433).

Ein Beispiel: Im Förderprodukt BEG Kommunen-Kredit (264) gibt es für Nichtwohngebäude bis zu 30 Mio. € Kredit mit bis zu 50% Tilgungszuschuss. Voraussetzung ist, das Gebäude komplett zum „Effizienzgebäude 40“ zu sanieren und eine sogenannte „Erneuerbare-Energien-Klasse“ zu erreichen. Zusätzlich gibt es bis zu 40.000 € für die Baubegleitung und davon 50% als Tilgungszuschuss.

Weitere Info: www.kfw.de/264, www.kfw.de/464

Übungsleiterpauschale; Steuerliche Behandlung von Entschädigungen

Mit Schreiben vom 2.8.2021 hat das rheinland-pfälzische Ministerium der Finanzen die Erlassregelungen über die steuerliche Behandlung von Entschädigungen bestimmter kommunalpolitisch ehrenamtlich tätiger Personen angepasst. Hintergrund ist die Anhebung der Übungsleiterpauschale nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) von bisher 2.400 € auf 3.000 € p.a. seit dem 1.1.2021 sowie die ergänzende Anpassung des steuerfreien Mindestbetrags in R 3.12 Abs. 3 der Lohnsteuerrichtlinien (LStR). Auf der Grundlage der Ermächtigung in R 3.12 Abs. 3 Satz 10 LStR haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder für die Entschädigungen der o. g. kommunalpolitisch ehrenamtlich tätigen Personen besondere nach der Einwohnerzahl der jeweiligen Gebietskörperschaft gestaffelte Steuerfreibeträge festgelegt.

Aufgrund der erwähnten Anhebung nach dem EStG haben sich die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder darauf verständigt, die steuerfreien Staffelbeträge allgemein um pauschal 20 % anzuheben; diese allgemeine Anhebung wirkt über den steuerfreien Sockelbetrag hinaus, insbesondere in einwohnerstarken Gebietskörperschaften. Der Umfang der pauschalen Anhebung orientiert sich am Erhöhungsbetrag der Übungsleiterpauschale.

Die Neufassung gilt rückwirkend ab dem Kalenderjahr 2021.

Neuer Caterer für die Mittagsverpflegung an den Betreuenden Grundschulen Kirrweiler, Maikammer und Sankt Martin

Die Verbandsgemeinde Maikammer hat die Mittagsverpflegung an den Betreuenden Grundschulen in Kirrweiler, Maikammer und Sankt Martin neu ausgeschrieben. Mit der Ausschreibung war die Festschreibung verschiedener Qualitätsstandards verbunden. So orientieren sich künftig alle Gerichte streng an den Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Ernährung e. V. (Empfehlungen für die Schulverpflegung). Ebenso wurden Vorgaben zum Wiederholrhythmus des Speiseplanes gemacht, damit bei der Mittagsverpflegung möglichst viel Abwechslung geboten ist. Von insgesamt drei Bietern ging die Fa. El Tucano aus Wiesbaden als erfolgreichster Bieter hervor. Die Firma verfügt über eine Zweigniederlassung in der Südpfalz, von der aus die Schulen künftig beliefert werden. Mit der Anpassung der Qualitätsstandards geht jedoch auch eine Preisanpassung einher. Künftig wird sich der Preis der Mittagsverpflegung von bisher 3,00 Euro auf 4,00 Euro/brutto erhöhen.

Digitalisierung an den Grundschulen der VG Maikammer

Um den Herausforderungen der Digitalisierung gut zu begegnen, hatte die Verbandsgemeinde einen Förderantrag nach dem DigitalPakt Grundschulen gestellt, der im August auch positiv beschieden wurde. Ziel ist es, an den drei Grundschulen sowohl einen weiteren Ausbau der Infrastruktur auf den Weg zu bringen als auch unterschiedliche Geräte anzuschaffen, damit die Schülerinnen und Schüler künftig vereinfachter lernen können. Unmittelbar nach Eingang des Förderbescheides hat die Verwaltung Tablets und Notebooks auch bereits bestellt.