VG-DIREKT Newsletter 04-2021 der Verbandsgemeinde Maikammer

Impfen für Feuerwehrangehörige und Beschäftigte der kritischenInfrastruktur

Feuerwehrangehörige und Beschäftigte der kritischen Infrastruktur fallen in die Priorisierungsgruppe 3 und können sich für eine Impfung im Terminpool des Landes ab sofort unter www.impftermin.rlp.de sowie telefonisch unter 0800 57 58 100 registrieren lassen. Personen, die in den in § 4 Absatz 1 Nr. 4 Buchstaben a), b), c) und d) sowie § 4 Nr. 5 der Coronavirus-Impfverordnung genannten Bereichen, Einrichtungen und Unternehmen tätig sind, haben sich durch ein auszufüllendes Formular, welches durch die entsprechende Einrichtung oder das Unternehmen bestätigt werden muss, zu legitimieren. Dieses Formular muss beim Impftermin ausgefüllt und bestätigt im Impfzentrum vorgelegt werden. Das Formular steht in Kürze auf der Internetseite des Landes unter https://corona.rlp.de/de/impfen/informationen-zur-corona

 

Gleichstellung von Getesteten und Geimpften in der 19. CoBeLVO und im neuen § 28b IfSG

Für Rheinland-Pfalz sah bereits die 18. Corona-Bekämpfungsverordnung seit dem 11. April 2021 die Gleichstellung von vollständig geimpften Personen mit negativ Getesteten vor. Vorausgegangen war die Bewertung des Robert-Koch-Institutes, dass das Risiko einer Virusübertragung durch Personen, die vollständig geimpft wurden, spätestens zum Zeitpunkt ab dem 15. Tag nach Gabe der letzten Impfdosis geringer als bei Vorliegen eines negativen PoC-Antigen-Tests sei. Daher ist inzidenzunabhängig (!) beispielsweise ein Friseurtermin oder der Besuch der Außengastronomie neben einem aktuellen negativen Testergebnis auch mit dem Nachweis einer vollständigen Impfung möglich. Die Übergangsvorschrift des § 77 Abs. 7 IfSG sieht vor, dass bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 28c IfSG durch den Bund landesrechtlich geregelte Erleichterungen „für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist“ unberührt bleiben. Vor diesem Hintergrund gilt der Grundsatz „Bundesrecht bricht Landesrecht“ hier nicht und die landesrechtliche Gleichstellung der Geimpften aus § 1 Abs. 9 Satz 8 19. CoBeLVO kommt auch im Anwendungsbereich des § 28b IfSG zum Tragen.

 

Corona-Pandemie – Verlängerung steuerlicher Maßnahmen

Das BFM hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder eine weitere Verlängerung der Regelungen erlassen, die für die von den Folgen der Corona-Pandemie betroffenen Steuerpflichtigen steuerliche Erleichterungen vorsehen. Von besonderer Bedeutung ist die Möglichkeit, Steuerforderungen weiterhin zinslos zu stunden. Danach können für die Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, nun bis zum 30.6.2021 Anträge auf Stundung gestellt werden, diese sind bis längstens 30.9.2021 zu gewähren. Der Vollstreckungsaufschub wird ebenfalls verlängert.

Das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen ergänzt das Dokument „Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2)“ vom 19.3.2020 und tritt an die Stelle des Schreibens vom 22.12.2020.

 

Unbedenklichkeitsbescheinigung

Ab sofort kann über unsere Homepage der Antrag auf Ausstellung einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung online abgerufen werden. Diesen finden Sie unter https://vg-maikammer.de/buergerservice/formulare/Finanzen.

 

Das Steueramt informiert

Grundlage für die Erhebung der Grundsteuer ist das Grundsteuergesetz. Die Grundsteuer wird aufgrund der vom Finanzamt ergangenen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheide unter Anwendung des vom Gemeinderat in der jährlichen Haushaltssatzung festgesetzten Hebesatzes ermittelt.

Wird ein Grundstück während des Jahres verkauft, bleibt der bisherige Eigentümer so lange grundsteuerpflichtig, bis das Finanzamt das Grundstück auf den neuen Eigentümer fortgeschrieben hat. Das im Laufe des Jahres übergegangene Grundstück wird dem neuen Eigentümer zum 01.01. des Folgejahres zugerechnet. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der bisherige Eigentümer Steuerschuldner.

Eine Erstattung der Grundsteuerbeträge kann daher nur auf privatrechtlichem Wege zwischen neuem und vorherigen Eigentümer erfolgen.

Wir bitten auch zu beachten, dass aufgrund der hohen Anzahl an Verkäufen, das Finanzamt mit der Erfassung ein halbes Jahr/bis Jahr zurückliegt.

 

Stadtradeln 2021: Die Verbandsgemeinde Maikammer ist dabei!

Die Verbandsgemeinde Maikammer hat sich zum diesjährigen Stadtradeln angemeldet. Alle radelbegeisterten Bürgerinnen und Bürger in den drei Ortsgemeinden Maikammer, St. Martin und Kirrweiler sind aufgerufen, sich daran zu beteiligen. Das Stadtradeln findet an 21 aufeinander folgenden Tagen statt; für die VG Maikammer ist der Start am 1. September 2021. Wer Interesse hat, kann sich informieren unter www.stadtradeln.de.

 

Fotokalender 2022 der Verbandsgemeinde Maikammer

In der Ausgabe 10/2021 des Nachrichtenblattes hatten wir bereits über den Jahreskalender 2022 der Verbandsgemeinde Maikammer informiert. Der Umsetzung des Projektes war ein Fotowettbewerb vorgeschaltet. Eine vierköpfige Jury hat schließlich die Motive ausgewählt, welche die 12 Kalenderblätter zieren.

In einem weiteren internen Wettbewerb wurden die drei besten Fotos noch einmal extra geehrt sowie ein Nachwuchspreis an eine der jüngsten Teilnehmer*innen vergeben.

Die Preisverleihung fand am 31. März im Rahmen einer kleinen Feierstunde im Rathaus statt.

 

Herausgeber des Kalenders ist die Verbandsgemeinde Maikammer zusammen mit dem Neustadter Verlag „Edition G****“ von Hans Gareis; damit können Exemplare sowohl im regionalen Buchhandel als auch in den Tourismusbüros und im Rathaus Maikammer (Kasse) erworben werden. Der Verkaufspreis bei einem Bezug im Rathaus bzw. in den Tourismusbüros in Maikammer, Kirrweiler und St. Martin liegt bei 12 €.