VG-DIREKT Newsletter 01-2021 der Verbandsgemeinde Maikammer

Rathaus Maikammer – Zutritt bis auf Weiteres nur mit Termin

Solange die Corona-Beschränkungen gelten, ist ein Einlass im Rathaus Maikammer leider nur nach vorheriger Terminvereinbarung mit dem zuständigen Sachbearbeiter zu den sonst üblichen Öffnungszeiten möglich.

Diese sind: Mo, Di: 8.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, Mi: 8.30 bis 12.00 Uhr, Do: 8.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr, Fr: 8.30 bis 12.30 Uhr.

Sollte Ihnen der zuständige Sachbearbeiter nicht bekannt sein, können Sie dies telefonisch in der Zentrale des Rathauses, Frau Hartkorn, Tel. 06321 5899 0, erfragen.

 

Jahresverbrauchsabrechnungen Wasser- und Abwasser

Es ist wieder soweit! Die Jahresverbrauchsabrechnung 2020 ist fertig gestellt, die entsprechenden Bescheide werden bei Ihnen in den nächsten Tagen eintreffen.

Die Wasser- und Abwassergebühren konnten, auch für das Jahr 2021, konstant gehalten werden. Lediglich die Weinbaugebühr muss jedes Jahr durch die Nachkalkulation angepasst werden.

Durch die Umsatzsteuersenkung von 7 % auf 5 % konnte die Einsparung von 2 % bei den Wassergebühren an die Bürger weitergereicht werden.

Für Rückfragen stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen in den Verbandsgemeindewerken gerne zur Verfügung.

 

Baustellenbericht Kalmitbad

Die Arbeiten am Kalmitbad wurden direkt nach Ende der Badesaison 2020 am 28.09. begonnen.

Die einzelnen Gewerke werden in drei Blöcken ausgeschrieben, wovon bereits zwei auf den Weg gebracht wurden. Darin sind insgesamt 16 Einzelgewerke wie Rohbau, Putz, Estrich, Metallbau, Fliesen, Rolltore, Trockenbau, Tischler und Außenanlagen sowie die Gewerke der Haustechnik, Sanitär, Elektro, Raumlufttechnik und Heizungstechnik beinhaltet.

Der dritte Block erfolgt im März/April.

Momentan laufen noch die Rückbauarbeiten, da der Kriechkeller in den betroffenen Bereichen auf Grund statischer Notwendigkeit aufwändig verfüllt werden muss. Hierfür musste auch das angrenzende Wohnhaus provisorisch mit Heizung, Wasser und Telekommunikation versorgt werden.

In Kürze wird mit der Neuverlegung der Ver- und Entsorgungsleitungen begonnen werden können.

Anschließend werden nach und nach die einzelnen Gewerke ihre Leistungen zur Ausführung bringen.

 

Photovoltaik auf Gebäuden; Solarkataster

Seit Januar 2021 steht das Online-Solarkataster des Landes Rheinland- Pfalz zur Verfügung. Es handelt sich dabei um ein neues online-Werkzeug, mit dem das Solarenergiepotenzial für jedes einzelne Gebäude in Rheinland-Pfalz angezeigt werden kann. Datengrundlage sind die Gebäudedaten aus dem Amtlichen Liegenschaftskataster, die mit hochauflösenden Laserscandaten (Fläche, Neigung, Exposition, Beschattung) sowie Daten über die Sonneneinstrahlung verknüpft werden. Auf dieser Grundlage werden insbesondere die potenzielle Leistung (kWp), der potenzielle Jahresertrag sowie die CO2-Einsparung angegeben. Ergänzt wird das Solarkataster durch einen umfangreichen Ertragsrechner, mit dem auf Basis einer Vielzahl zu wählender Parameter (z. B. Modultypen, Verbrauchsverhalten, Speicherung, Finanzierung u. a. m.) die wirtschaftlichen Ertragsdaten berechnet werden können. Die angezeigten Ergebnisse sind wegen systembedingter Ungenauigkeiten nur als Größenordnung zu werten. Auch bleiben im Einzelfall mögliche Einschränkungen (z. B. unzureichende Statik, zwingende Sanierung asbesthaltiger Dächer) gänzlich unberücksichtigt. Der tatsächlich wirtschaftlich realisierbare Ertrag kann daher nur im Einzelfall auf Grundlage einer entsprechenden Detailplanung ermittelt werden. Zusätzliche Informationen, insbesondere zur individuellen Realisierbarkeit erhalten Sie unter https://vg-maikammer.de/werke/energiedach/ und www.solarkataster-rlp.de.

 

Brand- und Katastrophenschutzgesetz

Am 30.12.2020 trat das novellierte Brand- und Katastrophenschutzgesetz (LBKG) in Kraft. Die Altersgrenze für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige wurde landesweit auf 67 Jahre angehoben und damit dem demografischen Wandel Rechnung getragen. Die Möglichkeit von öffentlich-rechtlichen Partnerschaftsvereinbarungen zwischen kommunalen Verwaltungen und Betrieben wird eröffnet und eindeutig geregelt, dass die Feuerwehr keine allgemeine Gefahrenabwehrbehörde mit Zuständigkeiten zur Abwehr aller erdenklichen Gefahren ist. Damit soll Amtshilfe außerhalb der Kernaufgaben der Feuerwehr vorrangig von Arbeitnehmern ohne besondere Arbeitsplatzrisiken durchgeführt werden. Um das LBKG schlagkräftiger und moderner auszugestalten, sind Anordnungen der Einsatzleitung bei Gefahr im Verzug sofort vollziehbar. Weiterhin wurde mit den Regelungen zu den neu eingeführten Kostenersatztatbeständen und den vereinfachten Abrechnungsverfahren, insbesondere durch landeseinheitliche Kostenpauschalen für Einsatzfahrzeuge umgesetzt.