Räum- und Streupflicht
Informationen zum Winterdienst: Räum- und Streupflicht
Der Umfang der allgemeinen Reinigungspflichten umfasst neben dem Besprengen und Säubern der Straßen auch die Schneeräumung auf den Straßen sowie das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte. Wird durch Schneefälle die Benutzung der Fahrbahnen und Gehwege erschwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Gefrorener oder festgetretener Schnee ist durch Loshacken zu beseitigen. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt und der Abfluss des Oberflächenwassers nicht beeinträchtigt wird. Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege, Fußgängerüberwege und besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte. Sind keine Gehwege vorhanden, so gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Die Benutzbarkeit der Gehwege, Fußgängerüberwege und besonders gefährlichen Fahrbahnstellen ist durch das Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl) herzustellen. Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen. Entstandene Rutschbahnen sind sofort zu beseitigen. Die bestreuten Flächen vor den Grundstücken müssen in ihrer Längsrichtung so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Fläche gewährleistet ist. Deshalb muss sich der später Streuende insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken anpassen. Die Straßen sind erforderlichenfalls mehrmals am Tag so zu streuen, dass während der allgemeinen Verkehrszeiten von 07.00 bis 20.00 Uhr auf den Gehwegen, Fußgängerüberwegen und besonders gefährlichen Fahrbahnteilen keine Rutschgefahr besteht. Reinigungs- und räumpflichtig sind grundsätzlich die Eigentümer der bebauten und unbebauten Grundstücke, die durch die Straßen erschlossen werden oder an diese angrenzen. Die Reinigungs- und Räumpflicht der Grundstückseigentümer erstreckt sich bis zur Mitte der Fahrbahn, bei einseitig bebaubaren Straßen auf die ganze Straße. Kann die Reinigungs- und Räumpflicht durch den Grundstückseigentümer nicht selbst wahrgenommen werden, so hat er diese Aufgabe auf Dritte zu übertragen, die diesen Verpflichtungen an seiner Stelle nachkommen. Typische Fälle hierfür sind die Übertragung der Reinigungspflicht auf den Mieter, die Übertragung auf Dritte im Krankheits- oder Urlaubsfall oder durch besonderen Vertrag. Zur eigenen Sicherheit sollte jeder Räumungspflichtige darauf achten, dass Hydranten sowie Haupt- und Hausanschlussschieber der Wasserversorgung auch bei Schnee und Eis jederzeit zugänglich sind.
Text: Verbandsgemeindeverwaltung Maikammer