Information zur Erhebung von wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen

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Die Verbandsgemeinde Maikammer ist für die Verkehrssicherung der Gemeindestraßen in Maikammer, Kirrweiler und St. Martin verantwortlich. Um die Straßen in einen verkehrssicheren Zustand zu versetzen, sind in regelmäßigen Zeitabständen Straßenausbaumaßnahmen notwendig, welche nach der Gemeindeordnung (GemO) Rheinland-Pfalz in Verbindung mit dem Kommunalabgabengesetz (KAG) Rheinland-Pfalz beitragsfähige Maßnahmen darstellen. Dazu zählen alle Maßnahmen an Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, dem Umbau oder der Verbesserung solcher dienen. Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigte eines beitragsfähigen Grundstücks sind verpflichtet, Straßenausbaubeiträge zu bezahlen.

Bisher konnten die Gemeinden frei wählen, ob sie Straßenausbaubeiträge in Form von Einmalbeiträgen oder wiederkehrenden Beiträgen erheben. Die Verbandsgemeinde Maikammer erhob diese bislang in Form von einmaligen Ausbaubeiträgen.

Aufgrund einer Gesetzesänderung im Abgabenrecht durch den rheinlandpfälzischen Landesgesetzgeber wurde nun die Einführung der Straßenausbaubeiträge in Form von wiederkehrenden Beiträgen bis spätestens zum 01.01.2024 beschlossen.

Im Gegensatz zur Erhebung des Einmalbeitrags, bei welchem bisher nur die an der ausgebauten Straße liegenden beitragspflichtigen Grundstücke für den Ausbaubeitrag herangezogen wurden, werden künftig bei der Erhebung von wiederkehrenden Ausbaubeiträgen Grundstücke einer sogenannten Abrechnungseinheit (Grundstücke innerhalb eines abgrenzbaren Gebiets) für die Berechnung herangezogen. Das bedeutet, dass alle jährlichen Aufwendungen für die Erneuerung, die Erweiterung, die Verbesserung oder den Umbau von Straßen auf alle Grundstücke in der entsprechenden Abrechnungseinheit umgelegt werden. Der Vorteil hierbei ist, dass durch die künftige Verteilung der Kosten hohe Einmalbelastungen entfallen.

Aktuell befindet sich die Verbandsgemeinde Maikammer in den Vorbereitungen der Einführung der wiederkehrenden Ausbaubeiträge.

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an die zuständigen Mitarbeiter der Verbandsgemeinde.

 

Ansprechpartner im Sachgebiet Straßenausbaubeiträge:

 

Häufig gestellte Fragen

Da künftig alle Grundstückseigentümer eines Abrechnungsgebiets mitbezahlen, verteilen sich die Kosten auf viele Schultern und sind somit für den einzelnen Beitragszahler weniger belastend. Die wiederkehrenden Beiträge fallen pro Jahr so deutlich geringer aus. Da jede Straße nach und nach einmal ausgebaut wird, kommen die Vorteile allen Beitragszahlern eines Abrechnungsgebiets zu gute.
Bei dem Einmalbeitrag werden für eine Ausbaumaßnahme an einer Straße nur die angrenzenden beitragspflichtigen Grundstücke zum Ausbaubeitrag herangezogen. Bei dem wiederkehrenden Beitrag werden für sämtliche Ausbaumaßnahmen in der Abrechnungseinheit die beitragspflichtigen Grundstücke in dieser zum Ausbaubeitrag herangezogen. Grundgedanke hierbei ist der, dass die Anwohner eines Abrechnungsgebiets alle Straßen nutzen.
Für die Berechnung der wiederkehrenden Ausbaubeiträge werden zunächst mehrere Straßen zu einem Abrechnungsgebiet zusammengefasst. Die Anlieger des Abrechnungsgebiets bilden eine sogenannte solidarische Abrechnungsgemeinschaft. Muss eine Straße erneuert werden, so werden die Kosten nicht wie bisher auf die Anlieger der betroffenen Straße umgelegt, sondern auf alle Anlieger der Abrechnungseinheit. Generell gilt, je größer die Anzahl der zahlenden Anliegerinnen und Anlieger, desto geringer fallen die wiederkehrenden Beiträge für den einzelnen Beitragszahler aus.
Nein. Die Verbandsgemeinde Maikammer erhebt wiederkehrende Beiträge nach dem A-Modell. Das bedeutet, dass jährliche Beiträge nur dann anfallen, wenn auch tatsächlich Ausbaumaßnahmen durchgeführt wurden. Kurz gesagt: keine Maßnahme -> keine Kosten -> keine Beitragsfestsetzung
Zahlungspflichtig sind die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides eingetragenen Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigte eines Grundstücks.
Die Höhe des Beitrags richtet sich nach den im Kalenderjahr tatsächlich entstandenen Investitionsaufwendungen für beitragsfähige Maßnahmen in der jeweiligen Abrechnungseinheit. Der Beitrag wird dadurch jährlich unterschiedlich hoch sein.
Nein. Nach derzeitiger Rechtsprechung kann der wiederkehrende Beitrag nicht auf die Mieter umgelegt werden.
Die Gemeinde trägt einen Anteil von 30% der anfallenden Kosten. Der Gemeindeanteil ist in der Satzung geregelt. Die verbleibenden Kosten werden auf die Beitragspflichtigen umgelegt.
Nein. Bei der Beitragsveranlagung werden sämtliche Eigentümer nicht für die gesamte Fläche eines Grundstückes, sondern lediglich in Höhe ihres Miteigentumsanteils laut Grundbuch an dem Grundstück veranlagt. Dies ist in den Bescheiden auch so ersichtlich.
Grundstücke, für die in den letzten Jahren bereits Ausbaubeiträge gezahlt wurden, werden von der Entrichtung wiederkehrender Ausbaubeiträge für einen gewissen Zeitraum verschont. Die Verschonungsregelung richtet sich nach dem Umfang der einmaligen Belastung und ist in der Satzung geregelt.
Der wiederkehrende Beitrag wird auf Grundlage des rheinlandpfälzischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) und den für die Verbandsgemeinde geltenden Satzungen über wiederkehrende Ausbaubeiträge erhoben.
Nein. Bei der erstmaligen Herstellung einer Straße handelt es sich um eine Erschließung, nicht um einen Ausbau. Hier werden grundsätzlich Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch erhoben. Diese werden fällig, wenn ein Wohngebiet erstmalig neu erschlossen wird und dort eine Straße, ein Weg oder ein Platz neu geplant und gebaut wird. Kosten, die mit der Unterhaltung einer kommunalen Straße in Verbindung stehen, werden alleinig von den Kommunen gezahlt. Nach dem Kommunalabgabengesetz dürfen Anliegerinnen und Anlieger nur an der Grunderneuerung einer bestehenden Straße beteiligt werden.